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News

Covid Update 12. Dezember


erstellt am 22. November 2021, aktualisiert am 13. Dezember 2021
Regelungen ab dem 12. Dezember

Der seit 22. November geltende allgemeine Lockdown hat Wirkung gezeigt. Die Corona-Zahlen sinken, der Trend geht in die richtige Richtung. Die Bundesregierung und Bundesländer haben sich daher unter Einbeziehung von Expert:innen darauf verständigt, den allgemeinen Lockdown in Österreich unter bedachten Sicherheitsmaßnahmen wieder zu beenden – aber nur für Geimpfte und Genesene.

Für Personen ohne gültigen 2-G-Nachweis besteht weiterhin eine generelle Ausgangsbeschränkung. Nur unter bestimmten Voraussetzungen (Arbeit, Ausbildung, Einkauf von lebensnotwendigen Gütern etc.) dürfen diese Personen ihren eigenen Wohnbereich verlassen.

Personen unter 12 Jahren sind von den Ausgangsbeschränken und den Regelungen ausgenommen. Für Personen ab 12 Jahren ist der Ninja-Pass bis zur Beendigung der allgemeinen Schulpflicht einem 2-G-Nachweis gleichgestellt.

Informationen zur Impfpflicht ab Februar 2022

Informationen zur Impfpflicht ab Februar 2022 (PDF, 120 KB)
Finaler Entwurf zum COVID-19-Impfpflichtgesetz (PDF, 141 KB)

Konkret gelten ab 12. Dezember folgende Regelungen:

Maskenpflicht
  • In allen geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske verpflichtend. Dies gilt auch am Arbeitsplatz (sofern keine anderen geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden).
Abstandspflicht
Ein verordneter Mindestabstand zu Personen aus einem fremden Haushalt besteht nicht. Es wird jedoch empfohlen, dass zu haushaltsfremden Personen ein Abstand von 2 Metern eingehalten wird.
Ausgangsbeschränkungen

Personen ohne gültigen 2-G-Nachweis:
  • Ganztägige Ausgangsbeschränkungen
  • Ausnahmegründe zum Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs sind:
    • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr von Leib, Leben & Eigentum
    • Betreuung und Hilfe für unterstützungsbedürftige Personen sowie die Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
    • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens:
      • notwendige Besorgungen des täglichen Lebens,
      • Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen, wichtigen Bezugspersonen oder dem oder der nicht im Haushalt lebenden Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin
      • gesundheitliche Versorgung inklusive des Weges zur Corona-Schutzimpfung und zu Testungen auf SARS-CoV-2
      • Deckung religiöser Grundbedürfnisse
      • Versorgung von Tieren & Tierarztbesuche
    • Berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern erforderlich
    • Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung
    • Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
    • Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen
    • Betreten von bestimmten Kundenbereichen
    • Zur Teilnahme an bestimmten Zusammenkünften, wie u.a. Begräbnisse oder Demonstrationen
Personen mit gültigem 2-G-Nachweis
Für die Gastronomie gibt es eine Sperrstunde ab 23 Uhr.
Reisen
  • Auslandsreisen sind für Alle möglich. Für ungeimpfte Personen stellen sie einen Ausnahmegrund der Ausgangsbeschränkung dar (psychische und physische Erholung im Freien); es sind natürlich die Einreisebestimmungen bei der Einreise ins Zielland und nach Österreich zu berücksichtigen. Die Ausreise darf jedoch nicht erfolgen, um die nationalen Bestimmungen (Lockdown Ungeimpfte) zu umgehen.
Verkehrsmittel
  • In allen öffentlichen Verkehrsmitteln gilt eine FFP2-Maksenpflicht.
  • In Seil- und Zahnradbahnen, bei Busreisen und auf Ausflugsschiffen besteht 2-G-Pflicht.
  • Betreiber von Seil und Zahnradbahnen, Busreisen und Ausflugsschiffen haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.
Kundenbereiche, Handel & Dienstleistungen
  • Betriebsstätten des Handels sowie (körpernahe) Dienstleistungen dürfen nur mit gültigem 2-G-Nachweis betreten werden.
  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.
  • Für Kund:innen gilt eine FFP2-Maskenpflicht
  • Ausnahmen der 2-G-Pflicht bilden Betriebsstätten der Grundversorgung. Auch hier müssen Kundinnen und Kunden eine FFP2-Maske tragen z.B.:
    • öffentliche Apotheken
    • Lebensmittelhandel und bäuerliche Direktvermarkter
    • Drogerien und Drogeriemärkte
    • Banken
    • Tankstellen
Schule
Ort der beruflichen Tätigkeit
  • Am Arbeitsort besteht weiterhin die 3-G-Pflicht.
  • In allen geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske verpflichtend, sofern keine anderen geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden.
  • Es wird grundsätzlich eine Home-Office Regelung empfohlen.
Gastronomie
Generell:
  • Generelles Verbot von Nachtgastronomie inkl. Apres-Ski
  • Generelles Verbot von Stehgastronomie
  • Generelles Verbot von Barbetrieb
  • Die Abholung von Speisen und Getränken ist auch für ungeimpfte Personen möglich. Hierbei gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
Indoor:
  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht, außer am Sitzplatz.
  • Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.
  • Keine Veranstaltungen in Gastronomiebetrieben mit mehr als 25 Personen gestattet.
  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.
Outdoor:
  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht, außer am Sitzplatz.
  • Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.
  • Keine Veranstaltungen in Gastronomiebetrieben mit mehr als 300 Personen gestattet.
  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.
Gelegenheitsmärkte

Reiner Verkaufsmarkt (lediglich Verkauf von Waren, Speisen, Getränken – keine Konsumation):
  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.
„Kirtagsähnliche“ Gelegenheitsmärkte (mit Dienstleistungen und Konsumation z.B. Weihnachtsmärkte etc.):
  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
  • Anzeigepflicht ab 50 Personen
  • Bewilligungspflicht ab 250 Personen
  • Höchstgrenze: max. 300 Personen gleichzeitig
  • Kontaktdatenerhebung
Beherbergungsbetriebe
  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht in allen zugänglichen Bereichen.
  • Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.
  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.
Sportstätten
  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht in allen zugänglichen Bereichen. Während dem Sport muss keine Maske getragen und auch kein Mindestabstand gehalten werden.
  • Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.
  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen.
  • Betreiber von nicht-öffentlichen Sportstätten haben zusätzlich ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.
  • Bei Trainings, Wettkämpfen und Meisterschaftsspielen gelten zusätzlich die Regelungen für Zusammenkünfte.
Zusammenkünfte

Generell:
  • Veranstalter:innen haben Kontaktdaten zu erheben.
  • Veranstalter:innen haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.
Indoor ohne zugewiesene Sitzplätze:
  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
  • Höchstgrenze: max. 25 Personen (inkl. Familientreffen, Geburtstagsfeiern, Hochzeitsfeiern, Weihnachtsfeiern etc.)
Indoor mit zugewiesenen Sitzplätzen:
  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht, auch am Sitzplatz.
  • Anzeigepflicht ab 50 Personen
  • Bewilligungspflicht ab 250 Personen
  • Höchstgrenze: max. 2.000 Personen
Outdoor ohne zugewiesene Sitzplätze:
  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
  • Anzeigepflicht ab 50 Personen
  • Bewilligungspflicht ab 250 Personen
  • Höchstgrenze: max. 300 Personen
Outdoor mit zugewiesenen Sitzplätzen:
  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
  • Anzeigepflicht ab 50 Personen
  • Bewilligungspflicht ab 250 Personen
  • Höchstgrenze: max. 4.000 Personen
Freizeiteinrichtungen und Kultureinrichtungen

Freizeit- und Kultureinrichtungen generell:
  • Generelles Verbot von Stehgastronomie
  • Generelles Verbot von Barbetrieb 
  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht, außer am Sitzplatz.
  • Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.
  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.
Zusammenkünfte in Freizeit und Kultur – indoor ohne zugewiesene Sitzplätze:
  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht, auch am Sitzplatz.
  • Höchstgrenze: max. 25 Personen
Zusammenkünfte in Freizeit und Kultur – indoor mit zugewiesenen Sitzplätzen:
  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht, auch am Sitzplatz.
  • Anzeigepflicht ab 50 Personen
  • Bewilligungspflicht ab 250 Personen
  • Höchstgrenze: max. 2.000 Personen
Zusammenkünfte in Freizeit und Kultur – outdoor ohne zugewiesene Sitzplätze:
  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht, auch am Sitzplatz.
  • Höchstgrenze: max. 25 Personen
  • Anzeigepflicht ab 50 Personen
  • Bewilligungspflicht ab 250 Personen
  • Höchstgrenze: max. 300 Personen  
Zusammenkünfte in Freizeit und Kultur – outdoor mit zugewiesenen Sitzplätzen:
  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht, auch am Sitzplatz.
  • Anzeigepflicht ab 50 Personen
  • Bewilligungspflicht ab 250 Personen
  • Höchstgrenze: max. 4.000 Personen
Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
Generell
  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.
Mitarbeiter:innen
  • Es gilt die 2,5-G-Pflicht am Arbeitsort. Bei mangelnder Verfügbarkeit von PCR-Tests sind auch Antigentests zulässig.
  • In allen geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske verpflichtend, sofern keine anderen geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden sind.
Besucher:innen
  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet. Zusätzlich ist ein gültiger PCR-Test vorzuweisen. Bei mangelnder Verfügbarkeit von PCR-Tests sind auch Antigentests zulässig.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
  • Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.
  • Besucher:innenobergrenze: max. 2 Personen pro Tag (ab dem ersten Tag des Aufenthalts).
Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienst-leistungen erbracht werden
Generell:
  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.
Mitarbeiter:innen
  • Es gilt die 2,5-G-Pflicht am Arbeitsort.
  • In allen geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske verpflichtend, sofern keine anderen geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden.
Besucher:innen
  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet. Zusätzlich ist ein gültiger PCR-Test vorzuweisen. Bei mangelnder Verfügbarkeit von PCR-Tests sind auch Antigentests zulässig.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
  • Besucher:innenobergrenze: max. 1 Person pro Tag (ab dem ersten Tag des Aufenthalts).
  • Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.
Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager

Kinder und Jugendliche:
  • Zutritt ist nur mit gültigem 2,5-G-Nachweis gestattet. Bei mangelnder Verfügbarkeit von PCR-Tests sind auch Antigentests zulässig.
  • Personenobergrenze: max. 25 Personen
Betreuer:innen:
  • Es gilt die 3-G-Pflicht am Arbeitsort.
  • Personenobergrenze: max. 4 Personen zusätzlich zu den 25 Kindern und Jugendlichen

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