< zurück
News
Information und Förderrichtlinie für HelferInnen beim Einfangen der Tiere
Durch die Übernahme der Kastrationskosten durch das Land NÖ und die Gemeinden soll die Situation der Streunerkatzen verbessert und dadurch Probleme der unkontrollierten Vermehrung der Tiere vermieden werden.
Förderfähigkeit ist gegeben,
Ablauf der Aktion für HelferInnen beim Einfangen der Tiere:
Durch die Übernahme der Kastrationskosten durch das Land NÖ und die Gemeinden soll die Situation der Streunerkatzen verbessert und dadurch Probleme der unkontrollierten Vermehrung der Tiere vermieden werden.
Förderfähigkeit ist gegeben,
- wenn es sich um Streunerkatzen handelt, die in Niemandes Eigentum stehen und keinen Tierhalter oder Tierhalterin haben. Diese Tiere sind in der Regel sehr scheu, halten sich ausschließlich außerhalb von Wohngebäuden auf und gehen den Menschen nicht zu, lassen sich nicht angreifen oder streicheln.
- Anmerkung: Das bloße Füttern der Tiere bedingt alleine noch keine Tierhalter- Eigenschaft und ist kein Hinderungsgrund für eine Förderung.
- wenn das Tier vom Tierarzt oder von der Tierärztin im Zuge der Kastration gekennzeichnet wird. Fördervoraussetzung ist jedenfalls die Kennzeichnung der kastrierten Streunertiere.
- wenn die Tiere nach dem Kastrieren wieder dort ausgesetzt werden, wo sie entnommen wurden und weiterhin als Streunertiere leben.
Achtung!
|
Ablauf der Aktion für HelferInnen beim Einfangen der Tiere:
- Lassen Sie die Streunerkatze oder den Streunerkater erst kastrieren, wenn Sie von der Gemeinde (des Aufenthaltsortes des Tieres) damit beauftragt wurden und diese geprüft hat, dass es sich um ein Streunertier handelt. Die Teilnahme der Gemeinde an dieser Aktion ist freiwillig und liegt in deren Entscheidung.
- Fragen Sie den von der Gemeinde oder von Ihnen ausgewählten Tierarzt bzw. die Tierärztin vor der Überbringung des Streunertieres, ob er zu den Konditionen der Kastrationsaktion des Landes NÖ im Jahr 2023 teilnimmt. Eine Abwicklung ist grundsätzlich bei jedem niedergelassenen NÖ Tierarzt oder jeder niedergelassenen NÖ Tierärztin möglich. Die Teilnahme an dieser Aktion ist seitens der TierärztInnen freiwillig. Tierarztrechnungen können von den Gemeinden nur akzeptiert werden, wenn diese zwischen dem 01.12.2022 und dem 30.11.2023 ausgestellt werden.
- Es wird den Gemeinden empfohlen, vor dem Einfangen von Streunertieren die Bevölkerung entsprechend zu informieren (Gemeindezeitung, Newsletter, Plakatieren, Postwurf, etc.). Tierhalter im Ort sollten ihre Tiere während des Einfangzeitraumes nicht ins Freie lassen oder mit einem Halsband oder ähnlichem zu kennzeichnen.
- Vereinbaren Sie mit dem Tierarzt oder der Tierärztin das Prozedere. Möglicherweise können Sie sich von ihm/ihr oder von einem Tierschutzverein eine Falle ausborgen. Achtung: Streunerkatzen sind scheue Tiere – die Verletzungsgefahr für Sie beim Einfangen und beim Transport zum Tierarzt oder zur Tierärztin ist groß!
- Der Tierarzt oder die Tierärztin prüft, ob das Tier gechippt und registriert ist. Es sollen keinesfalls Haustiere kastriert werden, was u.U. zu Schadenersatzansprüchen führen kann. Danach wird die Kastration im Auftrag der Gemeinde durchgeführt und das Tier gekennzeichnet. Über die Form der Kennzeichnung entscheidet der Tierarzt oder die Tierärztin.
- Setzen Sie das Tier nach der Kastration wieder am Platz der Entnahme aus. Wird das Tier nicht wieder ausgesetzt, verhindert dies die Förderwürdigkeit (dies gilt auch für Jungtiere). In diesem Fall ist der zukünftige Halter oder die Halterin für die Kastration und deren Kostentragung verantwortlich.
- Der Tierarzt oder die Tierärztin stellt die Rechnung an die Gemeinde aus und übermittelt diese selbst dorthin. HelferInnen beim Einfangen der Tiere erhalten keine Rechnung und haben auch keine Tierarztkosten zu begleichen.
- Die Förderung der Kastration von Haus-/Heimtieren ist im Rahmen dieses Projektes nicht möglich. Die Kastrationskosten werden ausschließlich für Streunerkatzen übernommen, die niemandem gehören.
- Sollte ein Fördermissbrauch festgestellt werden, wird die Förderung zurückgefordert.