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Um die ordnungsgemäße und gefahrlose Benützbarkeit der Straßen / Gehwege / Radwege sicherstellen zu können, werden alle Grundbesitzer ersucht, ihre Sträucher und Bäume entlang von Straßen und Wegen zurückzuschneiden und das erforderliche Lichtraumprofil freizuhalten.
Insbesondere muss die freie Sicht auf Straßenverlauf, Gehsteige, Ampeln, Verkehrszeichen und Straßenbeleuchtungskörper gewährleistet sein, um zu verhindern, dass Äste und Sträucher VerkehrsteilnehmerInnen behindern. Ein Ausweichen auf die Straße führt oft zu gefährlichen Situationen. Personen, die z. B. mit Kinderwägen, Gehhilfen und Rollstühlen unterwegs sind, benötigen die volle Breite des Gehsteiges.
Laut Straßenverkehrsordnung (StVo) müssen Gehsteige, Straßen und Wege von einhängenden Ästen und Sträuchern freigehalten werden: der Luftraum oberhalb der Straße bis mind. 4,5 m und über dem Gehsteig bis mind. 2,5 m in der Höhe. Beleuchtungsanlagen sind so auszuschneiden, dass die Beleuchtung der Straße bzw. des Weges und Gehsteiges nicht eingeschränkt wird. Verkehrszeichen und Hinweisschilder sind ebenfalls von Ästen und Sträuchern freizuhalten.
Insbesondere muss die freie Sicht auf Straßenverlauf, Gehsteige, Ampeln, Verkehrszeichen und Straßenbeleuchtungskörper gewährleistet sein, um zu verhindern, dass Äste und Sträucher VerkehrsteilnehmerInnen behindern. Ein Ausweichen auf die Straße führt oft zu gefährlichen Situationen. Personen, die z. B. mit Kinderwägen, Gehhilfen und Rollstühlen unterwegs sind, benötigen die volle Breite des Gehsteiges.
Laut Straßenverkehrsordnung (StVo) müssen Gehsteige, Straßen und Wege von einhängenden Ästen und Sträuchern freigehalten werden: der Luftraum oberhalb der Straße bis mind. 4,5 m und über dem Gehsteig bis mind. 2,5 m in der Höhe. Beleuchtungsanlagen sind so auszuschneiden, dass die Beleuchtung der Straße bzw. des Weges und Gehsteiges nicht eingeschränkt wird. Verkehrszeichen und Hinweisschilder sind ebenfalls von Ästen und Sträuchern freizuhalten.