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Das Bundesministerium für Arbeit stellt auf seiner Website detaillierte Fragen und Antworten rund um die 3-G-Regelung am Arbeitsort zur Verfügung: FAQ: 3-G am Arbeitsort
Ab 01.11.
Ab 01.11.
- 3-G-Nachweis am Arbeitsplatz, wenn dort Kontakt mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann
- Mit 3-G-Nachweis Entbindung von der Maskenpflicht
- Übergangsfrist bis inkl. 14.11.: ohne 3-G-Nachweis besteht FFP2-Masken-Pflicht
- 3-G-Pflicht für Spitzensportler:innen
- Erhöhte Testintensität für nicht geimpfte und nicht genesene Mitarbeiter:innen im Gesundheits- und Pflegebereich
- Betretung von Arbeitsorten im Gesundheits- und Pflegebereich nur mit 3-G-Nachweis
- Mund-Nasen-Schutz zusätzlich zum 3-G-Nachweis in Alten- und Pflegeheimen sowie in Spitälern verpflichtend
- Weiterhin FFP2-Maskenpflicht für Kund:innen bzw. Besucher:innen an Orten zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse (z.B. Supermärkte, Apotheken, öffentliche Verkehrsmittel), in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen zusätzlich zu 3G
- 3-G-Nachweis oder FFP2-Maske in sonstigen Kundenbereichen (z.B. nichtlebensnotwendiger Handel, Reisebüros, Museen)
- Weiterhin keine Maskenpflicht in 3-G-Settings (z.B. Gastronomie, Beherbergungsbetrieben, Theatern, Friseure, Veranstaltungen)
- 3-G-Nachweis für Besucher:innen von Seilbahnbetrieben
- Regelungen für Gäste von Après-Ski-Betrieben analog zur Nachtgastronomie
- Stufe 1: derzeit Zutritt mit 3-G-Nachweis
- Ab Stufe 2: Antigen-Tests mit Selbstabnahme („Wohnzimmertests“) nicht mehr als Eintrittsnachweis zulässig
- Stufe 3: Antigen-Schnelltests nicht mehr als Zutrittsnachweis gültig (Zutritt nur mit gültigem negativen PCR-Testergebnis, Impfnachweis oder Genesungsnachweis)
- Regelungen für Après-Ski analog zur Nachtgastronomie.
- Stufe 1: gültiges negatives PCR-Testergebnis, Impfnachweis oder Genesungsnachweis (ärztliche Bestätigung oder Absonderungsbescheid) für Gäste, Antikörpernachweis oder Antigentest nicht ausreichend
- Stufe 2: 2-G-Regel (geimpft oder genesen) für Nachtgastronomie sowie Après-Ski
- 3-G-Pflicht in geschlossenen/abdeckbaren Bereichen von Seilbahnen
- Ausnahme für Benutzer:innen, die die Seilbahn zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen (z.B. Seilbahn als öffentliches Verkehrsmittel für Anrainer:innen)
- In geschlossenen und abgedeckten Fahrbetriebsmitteln (z.B. Gondeln, abdeckbare Sessellifte) sowie den dazugehörigen geschlossenen Gebäuden (Stationen) ist verpflichtend eine FFP2-Maske zu tragen
- 3-G-Nachweis
- Optional statt einer Einzäunung: Bänderausgabe mit 3-G-Nachweis an definierten Kontrollpunkten außerhalb bzw. innerhalb des Marktareals
- Zusätzliche, stichprobenartige Kontrolle